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Amtsgericht Gifhorn
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Amtsgericht Gifhorn
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Landgerichtsbezirk: Hildesheim

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1. Transparenz. Der für das insolvente Schuldnerunternehmen zuständige Richter bzw. die zuständige Richterin ist aus der im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilung des Insolvenzgerichts erkennbar. Die Geschäftsverteilung ist nach Anfangsbuchstaben gegliedert. Für Voranfragen d.h. Anfragen vor eigentlicher Antragstellung wird die richterliche Zuständigkeit in gleicher Weise begründet.
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2. Kommunikation / Offenheit. Das Insolvenzgericht pflegt insgesamt eine offene und transparente Kommunikation.
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Bei einer geplanten Sanierung unter Insolvenzschutz in Eigenverwaltung oder einem Schutzschirmverfahrens besteht beim Insolvenzgericht Bereitschaft zur Führung eines Vorgespräches und einer Vorabstimmung zum geplanten Gang des Verfahrens
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3. Das Insolvenzgericht steht einer Eigenverwaltung / Sanierung grundsätzlich positiv gegenüber und bringt sich in die geplante Sanierung eines Unternehmens in rechtlich wie wirtschaftlich kompetenter Weise aktiv ein.
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4. Nach 'offizieller' Antragstellung besteht eine hohe Bereitschaft auch mit dem eigenverwaltenden Schuldner oder auch dem Berater des Schuldners zeitnah und ergebnisoffen zu kommunizieren.
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5. Auswahl eines Insolvenzverwalters / Sachwalters. Das Insolvenzgericht ist grundsätzlich offen für begründete Vorschläge des Schuldners zur Einrichtung und Besetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses soweit dieser ein repräsentatives Abbild der Gläubigerstruktur darstellt.
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6. Das Insolvenzgericht ist grundsätzlich offen für begründete Vorschläge des Schuldners und der verfahrensinteressierten Gläubigerschaft.
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7. Professionalität der Verfahrensgestaltung. Die Richterinnen und Richter des Insolvenzgerichts sind - bezogen auf ihren Gesamtarbeitsumfang - vorwiegend mit Insolvenzverfahren befasst.
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8. Das Insolvenzgericht nimmt aktiv an der Tätigkeit eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses und grundsätzlich auch an dessen Sitzungen teil.
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9. Im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung ordnet das Gericht auf begründeten Antrag Einzelermächtigungen zu Gunsten des eigenverwaltenden Schuldners an.
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10. Verfahrensbegleitende Massnamen (Terminierungen / Verfahrensaufhebungen / Vergütungsfestsetzung / etc.) werden stets zeitnah getroffen.
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11. Das Gericht ist in der Lage wirtschaftlich komplexe Konstellation angemessen zu bearbeiten. Dies gilt insbesondere für simultane Verfahren einer Gruppe von Unternehmen ('Konzerninsolvenz').
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12. Das Insolvenzgericht steht einer Verfahrensabwicklung und Verfahrensgestaltung durch einen Insolvenzplan grundsätzlich positiv gegenüber.
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13. Das Insolvenzgericht ist zu einer 'informellen' Vorprüfung des Entwurfs eines Insolvenzplans bereit und legt mögliche Bedenken offen.
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14. Das Insolvenzgericht prüft einen 'offiziell' vorgelegten Insolvenzplan innerhalb der gesetzlichen Normalfrist von 2 Wochen.
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